Allgemeine Geschäftsbedingungen der PM Factory Consulting GmbH
§1 Vorbemerkungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil von Dienstleistungsverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch die PM Factory in den u. a. im Berufsfeld der Unternehmensberater und Informationstechnologie-Dienstleister dargestellten Beratungs- und Solutionsbereichen im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.
1.2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
1.3 Die PM Factory ist berechtigt, den Dienstleistungsauftrag durch sachverständige unselbstständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Kollegen ist schriftlich zu vereinbaren.
1.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Dienstleistungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
1.5 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der PM Factory auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Dienstleistungstätigkeit bekannt werden.
1.6 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Dienstleistungstätigkeit von dieser informiert werden.
1.7 Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der PM Factory bedingt, dass der Dienstleister über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen bzw. Dienstleistungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert wird.
§ 2 Geltungsbereich und Umfang
2.1 Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
2.2 Alle Dienstleistungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden.
2.3 Der Umfang des Dienstleistungsauftrages wird vertraglich vereinbart.
2.4 Vertragsänderungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung von der PM Factory wirksam.
2.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Auftraggeber verwendet, werden nicht Vertragsinhalt, auch nicht insoweit, als sie Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
§ 3 Ausführung
3.1 Die PM Factory verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung vertraglich übernommener Leistungen entsprechend den getroffenen Vereinbarungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung.
§ 4 Liefertermin
4.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
4.3 Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen oder anderen nicht von der PM Factory verschuldeten Ursachen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.4 Der Auftraggeber hat Mahnungen und Fristsetzungen schriftlich zu erteilen.
§ 5 Vorzeitige Auflösung des Vertrages
5.1 Der Auftraggeber und die PM Factory können den Vertrag vor der Erbringung der vereinbarten Leistung nur aus wichtigem Grund kündigen.
5.2 Enden die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem Grund vorzeitig, so hat die PM Factory Anspruch auf die Vergütung für die anteilig geleistete Arbeit.
5.3 Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehungen vom Auftraggeber zu vertreten, erhält die PM Factory über die unter 5.2 erwähnte Vergütung hinaus einen pauschalierten Schadenersatz von 25% des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgelts unter Vorbehalt weiterer Ansprüche der PM Factory.
§ 6 Schutz des geistigen Eigentums der PM Factory/Urheberrecht/ Nutzung
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages von der PM Factory, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Einsichtnahme durch Dritte bzw. die Weitergabe an Dritte, sowie berufliche Äußerungen jeglicher Art an Dritte der schriftlichen Zustimmung der PM Factory. Eine Haftung der PM Factory dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
6.2 Die Verwendung beruflicher Äußerungen der PM Factory zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt die PM Factory zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
6.3 Der PM Factory verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.
6.4 Im Hinblick darauf, dass die erstellten Dienstleistungen geistiges Eigentum der PM Factory sind und auch verbleiben, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang.
6.5 Das Nutzungsrecht des Auftraggebers umfasst nicht das Recht zur Bearbeitung oder Ergänzung der übergebenen Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen, es sei denn, die Bearbeitung ist für die bestimmungsgemäße Benutzung unbedingt notwendig.
6.6 Jede dennoch erfolgte Weitergabe und/oder Einsichtnahme, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
§ 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
7.1 Die PM Factory ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Dienstleistung zu beseitigen. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
7.2 Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von der PM Factory zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) durch die PM Factory.
7.3 Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist – das Recht auf Wandlung.
§ 8 Haftung und Verjährung
8.1 Die PM Factory und ihre Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Die Gesellschaft haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen.
8.2 Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
8.3 Alle Ansprüche des Auftraggebers verjähren binnen 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt bei Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen (soweit diese nicht mangels fristgerechter Rüge ohnehin ausgeschlossen sind) mit Übergabe der Leistung an den Auftraggeber (Abschluss- oder Endbericht) zu laufen.
§ 9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
9.1 Die PM Factory, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Kollegen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
9.2 Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann die PM Factory schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
9.3 Die PM Factory darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
9.4 Die Schweigepflicht für die PM Factory, seiner Mitarbeiter und der beigezogenen Kollegen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
9.5 Die PM Factory ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Dienstleistungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die PM Factory gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Der PM Factory überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
9.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm übergebene Vertragsunterlagen sowie ihm eventuell überlassene Unterlagen, Dokumentationen und gegebenenfalls Quellprogramme sorgfältig zu verwahren, um Missbrauch auszuschließen.
§ 10 Vergütung, Zahlungsbedingungen
10.1 Die Honorarsätze für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen je Woche. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Die Verrechnung erfolgt grundsätzlich monatlich auf Basis der tatsächlich geleisteten Aufwände. Davon abweichende Vereinbarungen können jedoch (schriftlich) getroffen werden.
10.2 Der Auftraggeber trägt, soweit im Einzelfall nicht Abweichendes vereinbart ist, folgende Aufwendungen: Spesen für Unterbringung und Verpflegung der am Projektort eingesetzten PM Factory-Mitarbeiter, Kosten für die An- und Abreise der PM Factory-Mitarbeiter zum Projektort, wobei jedem Mitarbeiter wöchentlich eine Heimreise zusteht, sowie Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Streamer Tapes, etc.).
10.3 Die vereinbarten Vergütungen sind Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
10.4 Für Festpreisaufträge erstellt, sofern nicht anderes vereinbart wurde, die PM Factory eine Rechnung in Höhe von 50 % des Auftragswertes nach Auftragserteilung. Nach Beendigung des Auftrages werden die restlichen 50 % in Rechnung gestellt.
10.5 Alle Rechnungen sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.
10.6 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf einem Bankkonto der PM Factory maßgeblich. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber fälligen Honorarforderungen ist nicht zulässig.
10.7 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber Mahnkosten in angemessener Höhe sowie Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu bezahlen.
10.8 Werden der PM Factory Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen – so z.B. ein Scheck nicht eingelöst wird oder der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt – ist die PM Factory berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, sofern der Auftraggeber bereits in Verzug ist. In diesem Fall ist die PM Factory weiters berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen bzw. Sicherheitsleistungen für ausstehende Zahlungen zu verlangen.
§ 11 Abwerbung
11.1 Innerhalb der Frist von Auftragserteilung bis 12 Monate nach Auftragsabschluss wird der Auftraggeber PM Factory-Mitarbeiter nicht bei sich einstellen oder in sonstiger Form bei sich oder einem abhängigen Unternehmen beschäftigen. Sollte der Auftraggeber dennoch dagegen verstoßen, ist ein pauschalierter Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehalts des Mitarbeiters an die PM Factory zu zahlen.
§ 12 Schlussbestimmungen
12.1 Angebote der PM Factory sind grundsätzlich freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
12.2 Ein Vertrag ersetzt alle früheren Vereinbarungen über seinen Gegenstand. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Geltung der übrigen nicht. Die jeweils unwirksame Bestimmung hat durch eine Regelung ersetzt zu werden, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
12.3 Eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist unzulässig.
12.4 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.